Gesetzgebung

Gemäss Gesetz ist ein Aquakulturbetrieb definiert als eine Anlage, in der Wassertiere unter Einsatz von Techniken gehalten werden, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind. Aquakulturbetriebe unterstehen verschiedenen Verordnungen und Bestimmungen. Zusätzliche Rechtsgrundlagen gelten für die Produktion von Speisefisch.

Inhaltsverzeichnis

Kategorisierung von Fische und Panzerkrebse

Gemäss Tierschutzverordnung (TSchV) werden die Tierkategorien auf zwei verschiedenen Stufen unterschieden: 

  • Auf der ersten Stufe unterscheidet man sie aufgrund ihres Domestikationsstatus in Haustiere und Wildtiere. Auf dieser Stufe gelten Fische und Panzerkrebse als Wildtiere. 
  • Auf einer zweiten Stufe unterscheidet man nach der Nutzungsart, und unterscheidet zwischen Nutztieren, Heimtiere und Versuchstieren. Fische und Panzerkrebse in der kommerziellen Aquakultur gelten auf dieser Stufe beispielsweise als Nutztiere, Koi im Gartenteich als Heimtiere und Zebrabärblinge im Labor als Versuchstiere. Fische gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere. Trotzdem wird beispielsweise der produzierte Fischkot als Hofdünger klassifiziert. 

Bewilligungsverfahren

In der nationalen und kantonalen Gesetzgebung hat die Aquakultur keinen klar definierten Platz. Die Gesetzgebung liegt beim Bund, die Anwendung jedoch bei den Kantonen. Die gesetzlichen Vorschriften werden in den verschiedenen Kantonen oft unterschiedlich ausgelegt, was zu Unsicherheiten führt. 

Die Bewilligungsverfahren für die Einrichtung und Betrieb von Anlagen werden auf kantonaler Ebene geführt. Die Bewilligungen beziehen sich auf:

  • den Bau und die Zonenkonformität, 
  • die Wassernutzung und die Wasseraufbereitung, 
  • den Schutz der Wildtiere, 
  • die Haltung von Wildtieren, 
  • die Ausbildung, 
  • die Registrierung der Fischzucht 
  • und den Umgang mit Lebensmitteln. 

Rechtliche Grundlagen

Rechtssammlung für Aquakulturbetriebe allgemein

Rechtssammlung zusätzlich für Speisefischproduktion

Rechtssammlung für biologische Aquakultur

Für biologische Fischzuchten gelten weitere Grundsätze und Vorschriften wie die Verordnung über die biologische Landwirtschaft. 

SR 910.18 – Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) (admin.ch) 

Aquakultur in der Landwirtschaftszone

Das Landwirtschaftsgesetz legt das Konzept und den Geltungsbereich der Landwirtschaft fest. Diese umfasst demnach «die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung». In der Schweiz gelten Fische und Krustentiere jedoch nicht als landwirtschaftliche Nutztiere. Entsprechende Produktionsanlagen sind daher nach dem Raumplanungsgesetz eigentlich nicht mit Landwirtschaftszonen vereinbar. 

Es ist jedoch möglich, eine Aquakulturanlage als nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu führen. Der Betrieb muss dabei den Nachweis erbringen, dass er auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, und er hat dies mit einem Betriebskonzept zu belegen. Das Landwirtschaftsgesetz sieht bereits die Unterstützung der Berufsfischerei und Fischzucht vor, insbesondere durch Massnahmen im Zusammenhang mit Strukturen, Verarbeitung und Vermarktung sowie durch Massnahmen zur Absatzförderung und zur Unterstützung regionaler Entwicklungsprojekte.

[1] T. Janssens, L. Regazzoni, und F. Tschudi (2020), Aufbau einer Koordinationsstelle für die Schweizer Aquakultur. 
[2] Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, https://www.blv.admin.ch
[3] Website des Bundesamtes für Landwirtschaft, https://www.blw.admin.ch